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	<title>Nachmieter-Blog &#187; Schönheitsreparaturen</title>
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		<title>Schönheitsreparaturen bei einem Auszug aus der Mietwohnung</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Oct 2009 18:59:32 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Miete / mieten]]></category>
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		<description><![CDATA[Generell gilt, dass kein Mieter automatisch bei seinem Auszug die Wohnung beziehungsweise die Mietsache renovieren muss. Grundlegend und nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen, wie das Tapezieren, das Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen der Heizkörper, der Heizungsrohre, der Türen, der Wohnungstür und der Fenster, Sache des Vermieters. Nur, wenn es im Mietvertrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Generell gilt, dass kein Mieter automatisch bei seinem Auszug die Wohnung beziehungsweise die Mietsache <strong>renovieren</strong> muss. Grundlegend und nach dem Gesetz sind <strong>Schönheitsreparaturen</strong>, wie das Tapezieren, das Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen der Heizkörper, der Heizungsrohre, der Türen, der Wohnungstür und der Fenster, Sache des Vermieters. Nur, wenn es im <strong>Mietvertrag </strong>eine gesonderte Klausel gibt, die von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen enthält, kann der Mieter zu den Schönheitsreparaturen in einem bestimmten Umfang verpflichtet werden.</p>
<p>Zulässig sind dabei so genannte Abgeltungsklauseln. Diese legen fest, dass der Mieter bei Auszug anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen übernehmen muss. Der Gesetzgeber hat allgemeine Fristen festgelegt, die für die Renovierung und Instandhaltung der Mietsache gelten. Für die unterschiedlichen Wohnräume gibt es Fristen zwischen drei und sieben Jahren. Diese beginnen mit Einzug beziehungsweise der letzten Renovierung. Wenn ein Mieter vor Ablauf dieser Fristen auszieht, ist er nicht verpflichtet <span style="font-weight: bold;">Schönheitsreparaturen </span>durchführen. Es sei denn es gibt im Mietvertrag gesonderte Regelungen dazu.<span id="more-539"></span></p>
<p>Der Vermieter kann im Vertrag festlegen, ob er eine laufende Renovierungsfrist oder eine Schlussrenovierung vereinbart. Bei einer Schlussrenovierung ist der Mieter während des Mietverhältnisses nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, aber er hat die Pflicht nach seinem Auszug zu renovieren. Beide Klauseln sind jedoch nach dem Gesetz unangemessen. Sollte ein Mietvertrag also beide Klauseln enthalten, werden beide unwirksam und der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen.<br />
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</div><br />
So genannte <strong>Rückgabeklauseln im Mietvertrag</strong> sichern dem Vermieter zu, dass die Mietsache unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses weiter vermietet werden kann. Hier gibt es unterschiedliche Klauseln, die die Endrenovierung beziehungsweise den Übergabezustand des Wohnobjektes festlegen. Nach der neueren Rechtssprechung sind viele Klauseln allerdings nicht wirksam. Ist der Mieter jedoch aufgrund seines Vertrages verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss er dies in jedem Fall tun, auch wenn der Vermieter einen Umbau plant und die <span style="font-weight: bold;">Renovierung </span>sinnlos erscheint.<br />
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		<title>Mieter muss beim Auszug Teppich reinigen</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Jun 2009 19:36:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>nachmieter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein weiteres Urteil über Schönheitsreparaturen bei Gewerberäumen könnte auch Arbeit für Miete in Wohnräumen bedeuten. Beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde nun entschieden, dass beim Auszug auch eine Grundreinigung des Teppichs vom Mieter vorgenommen werden muss.  Somit kann für Wohnraummieter einiges an Arbeitsaufwand entstehen.
Schönheitsreparatur auf Mieter übertragen
Der Deutsche Mieterbund in Berlin erklärt (Az.: XII ZR 15/07), [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein weiteres Urteil über Schönheitsreparaturen bei Gewerberäumen könnte auch Arbeit für Miete in Wohnräumen bedeuten. Beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde nun entschieden, dass beim Auszug auch eine Grundreinigung des Teppichs vom Mieter vorgenommen werden muss.  Somit kann für Wohnraummieter einiges an Arbeitsaufwand entstehen.</p>
<p><strong>Schönheitsreparatur auf Mieter übertragen</strong></p>
<p>Der Deutsche Mieterbund in Berlin erklärt (Az.: XII ZR 15/07), das auch die Teppichreinigung zu den sogenannten Schönheitsreparaturen gehören könnte. Dies tritt ein, wenn in dem Mietvertrag die Pflicht für Schönheitsreparaturen auf den Wohnruammieter übertragen wurde.</p>
<p><strong>Was ändert sich für Mieter</strong></p>
<p>Grundsätzlich ändert sich mit dieser neuen Rechtsprechung, dass die Reinigung des Teppichs automatisch zu den Schönheitsreparaturen gehört. Bislang musste eine Reinigung des Teppichs gesondert aufgeführt und im Mietvertrag festgehalten werden.<span id="more-289"></span></p>
<p><strong>Was galt bisher</strong></p>
<p>Schönheitsreparaturen sind Malerarbeiten an Fenstern, den Türen, Decken, natürlich den Wänden und Heizkörpern. Auch Holzdielen fielen bisher unter diese Regelung, wobei es um die &#8220;Schönheitsreparatur&#8221; des Bodenbelags ging. Dies trifft auch auf verlegte Teppiche zu, argumentierennun  die Bundesrichter.</p>
<p><!-- SUBJECTSTOPP --></p>
<div class="text_topmeldung">
<p><!-- ~R~ --></p>
<p><strong>Ausblick</strong></p>
<p>Bisher gilt diese Regelung nur für Mieter in Gewerberäumen. Ob auch Wohnräume davon betroffen sind ließen die Richter offen. Der Nachmieter in Räumen mit Teppichen würde die Grundreinigung sicherlich freuen.</p></div>
<p>via: dpa<br />
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