Generell gilt, dass kein Mieter automatisch bei seinem Auszug die Wohnung beziehungsweise die Mietsache renovieren muss. Grundlegend und nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen, wie das Tapezieren, das Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen der Heizkörper, der Heizungsrohre, der Türen, der Wohnungstür und der Fenster, Sache des Vermieters. Nur, wenn es im Mietvertrag eine gesonderte Klausel gibt, die von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen enthält, kann der Mieter zu den Schönheitsreparaturen in einem bestimmten Umfang verpflichtet werden.
Zulässig sind dabei so genannte Abgeltungsklauseln. Diese legen fest, dass der Mieter bei Auszug anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen übernehmen muss. Der Gesetzgeber hat allgemeine Fristen festgelegt, die für die Renovierung und Instandhaltung der Mietsache gelten. Für die unterschiedlichen Wohnräume gibt es Fristen zwischen drei und sieben Jahren. Diese beginnen mit Einzug beziehungsweise der letzten Renovierung. Wenn ein Mieter vor Ablauf dieser Fristen auszieht, ist er nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen durchführen. Es sei denn es gibt im Mietvertrag gesonderte Regelungen dazu.
Der Vermieter kann im Vertrag festlegen, ob er eine laufende Renovierungsfrist oder eine Schlussrenovierung vereinbart. Bei einer Schlussrenovierung ist der Mieter während des Mietverhältnisses nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, aber er hat die Pflicht nach seinem Auszug zu renovieren. Beide Klauseln sind jedoch nach dem Gesetz unangemessen. Sollte ein Mietvertrag also beide Klauseln enthalten, werden beide unwirksam und der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen.
So genannte Rückgabeklauseln im Mietvertrag sichern dem Vermieter zu, dass die Mietsache unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses weiter vermietet werden kann. Hier gibt es unterschiedliche Klauseln, die die Endrenovierung beziehungsweise den Übergabezustand des Wohnobjektes festlegen. Nach der neueren Rechtssprechung sind viele Klauseln allerdings nicht wirksam. Ist der Mieter jedoch aufgrund seines Vertrages verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss er dies in jedem Fall tun, auch wenn der Vermieter einen Umbau plant und die Renovierung sinnlos erscheint.