Beim Anblick der jährlichen Betriebskostenabrechnung werden viele Bewohner misstrauisch – zu Recht, wie jetzt der Deutsche Mieterbund feststellte. Sogar jeder zweite Abschlag für Heizung, Wasser, Hauswart & Co. ist nicht richtig berechnet. So legen z.B. nicht wenige Vermieter die Kosten für die Reparaturen, Wartungsarbeiten oder leerstehende Mietwohnungen auf die Mieter um, obwohl sie diese alleine tragen müssten.
Mietmängel und Kaution sorgen regelmäßig für Ärger
Tatsächlich hatte nach einer Immonet-Befragung von 3.544 Usern jeder Fünfte, nämlich 19,81 Prozent, schon einmal Ärger mit seinem Vermieter wegen der Nebenkostenabrechnung. Bei den Vermietern war die Quote sogar etwas höher: 22,01 Prozent von insgesamt 2.254 Eigentümern gaben an, sich aus diesem Grund schon einmal mit Mietern angelegt zu haben.
Der häufigste Anlass für Misstöne zwischen den Parteien sind jedoch Mietmängel: Wegen undichter Fenster, Schimmel an der Wand und leckenden Heizungen waren 30,11 Prozent der Bewohner schlecht auf ihre Vermieter zu sprechen. Auf der anderen Seite waren 23,65 Prozent der Eigentümer schon einmal erbost, weil sie die Kosten für Reparaturarbeiten übernehmen sollten.
Bei 13,63 Prozent der Mieter traten Probleme erst zum Ende des Mietverhältnisses auf, nämlich bei der Rückzahlung der Kaution. Die Antworten der Vermieter bestätigen die Quote: 13,62 Prozent sind schon einmal wegen der Mietsicherheit in Rage geraten.
Die gute Nachricht: Auf beiden Seiten blickt eine Mehrheit auf positive Erfahrungen zurück. 36,46 Prozent der Mieter hatten noch nie Ärger mit den Wohnungsinhabern. Unter den Eigentümern äußerten sich sogar 40,73 Prozent zufrieden über das Verhältnis.
Text- und Fotoabdruck nur bei redaktionellem Hinweis auf das Immobilienportal Immonet.de kostenfrei.
Originalmeldung: http://www.immonet.de/service/redaktionsservice-umfrage-vermieter-mieter.html
Über Immonet.de

Mit mehr als 950.000 aktuellen Angeboten online und 1,8 Mio. Besuchern auf der Website pro Monat ist Immonet.de eines der führenden Immobilienportale in Deutschland. Die 100-prozentige Tochtergesellschaft von Axel Springer bietet gewerblichen und privaten Kunden eine reichweitenstarke crossmediale Immobilienvermarktung aus einer Hand. Deutschlands Internetnutzer haben die hohe Produktqualität von www.immonet.de in den letzten Jahren regelmäßig bestätigt, sowohl bei der Wahl zum „Onlinestar“ als auch zur „Website des Jahres“.
Wissenswertes zu den Themen Mietpreise, Vermietung, Hausbau und Immobilienfinanzierung: www.news.immonet.de
Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Klägerin erwarb die Ried-Siedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Jahr 1996. Sie will die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten.
Mit Ausnahme eines Teils der Riedsiedlung, der mit geringen Sanierungsmaßnahmen instand gesetzt wurde und erhalten geblieben ist, hat die Klägerin ihr Ziel auch bereits umgesetzt. Nur der Wohnblock, in dem sich die von der Beklagten bewohnte Wohnung sowie acht weitere, bereits leer stehende Wohneinheiten befinden, wurde bislang nicht abgerissen.
Die Klägerin kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten gestützt auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* durch Schreiben vom 31. Januar 2008 unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Riedsiedlung. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klägerin zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war.
Die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstück gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Denn der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht (u. a. kleine gefangene Räume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht, während mit dem geplanten Neubau moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden können.
Der Klägerin würden darüber hinaus durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch die nach dem Gesetz vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung der Klägerin kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann. Die weitere Bewirtschaftung des letzten noch vorhandenen Wohnblocks unter Verzicht auf die vollständige Verwirklichung des mit der “Riedsiedlung” verfolgten städtebaulichen Konzepts ist der Klägerin deshalb auch unter Berücksichtigung des Bestandsinteresses der Beklagten nicht zuzumuten.
*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. (…)
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. (…)
Urteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 155/10
AG Hamburg – St. Georg – Urteil vom 5. August 2009 – 919 C 101/09
LG Hamburg – Urteil vom 10. Juni 2010 – 334 S 46/09
Karlsruhe, den 9. Februar 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

So leb ich
Kreative Wohnideen verschönern schnell eine Wohnung, allerdings sind Mietern hier oft Grenzen gesetzt. Als Mieter ist es wichtig, dass man bei der Einrichtung seiner Wohnung darauf achtet, dass man beim Auszug den ursprünglichen Zustand wieder herstellen kann. Insbesondere bei farbiger Wandgestaltung oder fest montierten Schränken sollte man aufpassen, dass an der Wand nicht zu große Schäden entstehen. Trotzdem gibt es zahlreiche einfache Wohnideen, die keine bleibenden Schäden verursachen. Wer zum Beispiel nicht gleich eine ganze Wand streichen möchte, kann einfach eine Spanplatte kaufen und diese dann in der gewünschten Farbe streichen und an die Wand montieren. Eine weitere Wohnidee ist der Schrankwandersatz durch einen Vorhang: Um Stauraum zu schaffen kann ein Teil eines Zimmers durch einen Vorhang abgetrennt und mit Regalen voll gestellt werden. Noch mehr schöne Wohnideen finden Sie in der Wohn-Community SoLebIch.de.
Schönheitsreparatur auf Mieter übertragen
Der Deutsche Mieterbund in Berlin erklärt (Az.: XII ZR 15/07), das auch die Teppichreinigung zu den sogenannten Schönheitsreparaturen gehören könnte. Dies tritt ein, wenn in dem Mietvertrag die Pflicht für Schönheitsreparaturen auf den Wohnruammieter übertragen wurde.
Was ändert sich für Mieter
Grundsätzlich ändert sich mit dieser neuen Rechtsprechung, dass die Reinigung des Teppichs automatisch zu den Schönheitsreparaturen gehört. Bislang musste eine Reinigung des Teppichs gesondert aufgeführt und im Mietvertrag festgehalten werden.
Was galt bisher
Schönheitsreparaturen sind Malerarbeiten an Fenstern, den Türen, Decken, natürlich den Wänden und Heizkörpern. Auch Holzdielen fielen bisher unter diese Regelung, wobei es um die “Schönheitsreparatur” des Bodenbelags ging. Dies trifft auch auf verlegte Teppiche zu, argumentierennun die Bundesrichter.
Ausblick
Bisher gilt diese Regelung nur für Mieter in Gewerberäumen. Ob auch Wohnräume davon betroffen sind ließen die Richter offen. Der Nachmieter in Räumen mit Teppichen würde die Grundreinigung sicherlich freuen.
via: dpa
Nachmieter, Mieter oder Vermieter – wer kümmert sich um die Farbgebung in der Wohnung oder im Haus?
Der Mieter darf seine Wände streichen, egal was der Vermieter sagt! Der Vermieter darf dem Mieter nicht sagen, in welcher Farbe er die Zimmer streichen soll. Der Mieter hat also die freie Wahl der Farben. Nur wenn der Mieter aus der Wohnung auszieht, sagt der Bundesgerichtshof, muss ein neutraler Farbton gewählt werden. Also schön altrosa würde ich sagen
Zumindest in meiner Wohnung war das so. Jedes Zimmer (zum Glück nur die Decke des jeweiligen Zimmers) war in einem anderen “neutralen Ton” gestrichen. Von altrosa, hell-lila, Sand bis Weinrot.
Der Vermieter darf also dem Mieter keinen Farbton vorschreiben. Zumindest während der Mietdauer. Das klingt schon einmal neu- ich bin immer von der allgmeinen Weisung “weiß streichen” ausgegangen.
Das freut zumindest den Nachmieter. Mich hat übrigens das Weinrot auch gefreut – das spart Farbe, Geld, Kreativität und Arbeit.
In Hamburg scheint es ein wenig anders zu sein: Entweder man will eine Wohnung oder einer der anderen 40 Bewerber kriegt die Wohnung und nimmt auch ein Frosch-grün im Wohnzimmer hin.
Eine interessante Frage wurde allerdings auch im neuesten Fall nicht geklärt: Bei normaler Nutzung sollen Bad, WC und Küche alle fünf Jahre renoviert werden: Renovieren alle fünf Jahre bei normaler Nutzung – was heißt normale Nutzung?
Weitere infos: hier
Der Mieter hatte wohl keine Zeit noch einen Nachmieter zu finden. Er hatte auch offizielle Dokumente in seiner Wohnung zurückgelassen. Z.B. einen Haftbefehl. Vielleicht hat er es ja über die gerade bröckelnde Mauer in eines der westlichen Bundesländer geschafft.
