Schönheitsreparatur auf Mieter übertragen
Der Deutsche Mieterbund in Berlin erklärt (Az.: XII ZR 15/07), das auch die Teppichreinigung zu den sogenannten Schönheitsreparaturen gehören könnte. Dies tritt ein, wenn in dem Mietvertrag die Pflicht für Schönheitsreparaturen auf den Wohnruammieter übertragen wurde.
Was ändert sich für Mieter
Grundsätzlich ändert sich mit dieser neuen Rechtsprechung, dass die Reinigung des Teppichs automatisch zu den Schönheitsreparaturen gehört. Bislang musste eine Reinigung des Teppichs gesondert aufgeführt und im Mietvertrag festgehalten werden.
Was galt bisher
Schönheitsreparaturen sind Malerarbeiten an Fenstern, den Türen, Decken, natürlich den Wänden und Heizkörpern. Auch Holzdielen fielen bisher unter diese Regelung, wobei es um die “Schönheitsreparatur” des Bodenbelags ging. Dies trifft auch auf verlegte Teppiche zu, argumentierennun die Bundesrichter.
Ausblick
Bisher gilt diese Regelung nur für Mieter in Gewerberäumen. Ob auch Wohnräume davon betroffen sind ließen die Richter offen. Der Nachmieter in Räumen mit Teppichen würde die Grundreinigung sicherlich freuen.
via: dpa
Um ihre Mieteinnahmen langfristig zu planen, sichern sich Vermieter durch eine Kündigungsfrist ab. Mietern ist es demnach nicht möglich, jederzeit fristlos aus ihrem Vertrag entlassen zu werden. Wird der Wohnungsnehmer jedoch beruflich in eine andere Stadt versetzt, zieht er ins Altersheim um oder kann er nachweisen, dass der Raum, zum Beispiel durch Familienzuwachs, zu klein geworden ist, kann er außerordentlich kündigen. In diesem Fall ist er verpflichtet, einen Nachmieter vorzuweisen, der laut gesetzlichen Vorgaben „solvent und zumutbar“ sein muss. Der Wohnungseigentümer kann dann in einer angemessenen Überlegungsfrist prüfen, ob er den Nachmieter akzeptiert oder nicht. Der neue Mieter übernimmt den Vertrag vom Vorgänger. Somit sind Mieterhöhungen nicht ohne weiteres möglich, was für den Nachmieter einen Vorteil darstellt.
Im Gegenzug muss er jedoch auch von Änderungen absehen und die vorgegebenen Abmachungen zwischen Vormieter und Wohnungseigentümer akzeptieren. Wird der Mietvertrag aus anderen als den drei genannten Gründen gekündigt, ist die Ausgangslage eine andere: Auch hier kann ein Nachmieter dem Mieter helfen, vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen. In diesem Fall besteht von Seiten des Vermieters jedoch keinerlei Verpflichtung, den vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren. Er kann auf dem Fortbestehen des Mietverhältnisses bis zu seinem vertraglichen Ende bestehen. Akzeptiert er den Nachmieter, wird ein neuer Vertrag aufgesetzt und der neue Mieter muss gegebenenfalls eine Erhöhung der Kosten in Kauf nehmen. Im Gegenzug kann er über Änderungen verhandeln und den Mietvertrag bei gegebener Flexibilität des Vermieters verändern.
In keinem der Fälle ist der Nachmieter verpflichtet, auf übertriebene Abstandsforderungen des Vormieters einzugehen. Verlangt der vorherige Wohnungsnutzer für Einrichtungsgegenstände einen Betrag, darf dieser nicht in einem Missverhältnis zu deren Wert stehen. Der Zeitwert, den der Nachmieter noch zu entrichten hat, berechnet sich aus dem Originalwert und dem aktuellen Zustand abzüglich des Alters. Die Ablösevereinbarung wird ungültig, wenn der Preis 50 Prozent über dem Neupreis liegt.