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Mieterhöhung » Nachmieter-Blog

Mieterhöhung


Der Mietspiegel als Orientierung bei Mieterhöhungen

Wird dem Mieter eine Mieterhöhung angekündigt, löst dies mit Sicherheit nicht gerade Begeisterung aus. Allerdings haben Vermieter durchaus das Recht, in bestimmten Fällen die Miete zu erhöhen und an die ortsübliche Miete laut Mietspiegel anzupassen. Da Vermieter nicht bei jeder Mieterhöhung im Recht sind, sollten Mieter jede angekündigte Mieterhöhung genau prüfen. Im Zweifelsfall können Sie sich dabei im Mietspiegel informieren oder eben von Juristen unterstützen lassen. Die Mieterhöhung muss in jedem Fall exakt begründet werden. Ist dies nicht der Fall, muss der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmen. Sachkundige Hilfe ist auch in diesem Fall empfehlenswert. Begründet der Vermieter die höhere Miete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete und existiert ein Mietspiegel, so muss er diesen Mietspiegel zur Erhöhung des Mietzinses anführen.

Mieterhöhung: Vergleichsmiete beachten

Mieter sollten darauf achten, dass die vom Vermieter geforderte Miete nicht die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt. Der Mieter hat das Recht, den Mietspiegel einzusehen. Handelt es sich bei dem Verweis darauf um einen Mietspiegel der Stadt oder Gemeinde, kann der Mieter diesen Mietspiegel kostenlos einsehen. Beruft sich der Vermieter in seinem Schreiben zur Mieterhöhung auf einen kostenpflichtigen Mietspiegel, muss er diesen dem Mieterhöhungsschreiben beilegen oder ihn frei zugänglich auslegen.

Mieterhöhung immer schriftlich

Eine Mieterhöhung muss immer schriftlich vom Vermieter geltend gemacht werden. Sie gilt als einseitige Willenserklärung des Vermieters, welcher der Mieter, um sie für beide Seiten verbindlich zu gestalten, zustimmen muss. Hat der Mieter einen Mietspiegel zur Information herangezogen und ist ihm von Sachverständigen die Richtigkeit der Mieterhöhung bestätigt worden, muss er der Mieterhöhung zustimmen, wenn diese rechtens ist. Da es immer wieder zwischen Mieter und Vermieter zu Streitigkeiten aufgrund einer Mieterhöhung kommt, sind die Gerichte häufig mit diesen Fällen beschäftigt. Oft sind sich Mieter und Vermieter auch darüber nicht einig, wie die Zuordnung und Bewertung bestimmter Merkmale im Mietspiegel auszulegen sind. In diesen Fällen hat dann das zuständige Amtsgericht das letzte Wort.


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